Behördenwege nach der Geburt
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Checkliste: Behördenwege nach der Geburt6 Minuten Lesezeit

Mit der Geburt eines Kindes sind auch einige Amtswege verbunden. Dabei benötigst du nicht nur verschiedene Dokumente für dein Kind, sondern wirst auch finanzielle Unterstützungen beantragen. Nicht selten verlieren die frisch gebackenen Eltern dabei den Überblick. Ich verrate dir, welche Behördenwege nach der Geburt anstehen und welche Fristen eingehalten werden müssen.

Stand der Informationen: April 2021

Behördenwege in der Schwangerschaft

Während der Schwangerschaft bleibst du von den Behördenwegen noch weitgehend verschont. So musst du während der Kugelzeit eigentlich nur deinen Arbeitgeber über die Schwangerschaft informieren und bei deiner zuständigen Krankenkasse das Wochengeld beantragen. Dies machst du am besten ab dem Beginn der Schutzfrist bzw. dem Beginn des vorzeitigen Mutterschutzes. Du benötigst dafür die folgenden Unterlagen:

  • Arbeits- und Entgeltbestätigung vom Dienstgeber – diese wird von deinem Arbeitgeber meist automatisch an die Krankenkasse gesendet
  • Ärztliche Bestätigung über den voraussichtlichen Geburtstermin – dieses bekommst du von deiner Frauenärztin
  • Bei vorzeitigem Mutterschutz: zusätzlich Zeugnis des Amtsarztes bzw. Arbeitsinspektorats
  • Kontaktdaten für Rückfragen sowie deine Kontonummer für die Überweisung des Wochengeldes

Mehr zu diesem Thema findest du in unserem Beitrag „Wochengeld beantragen„. Ein wichtiger Tipp: Nach der Geburt deines Babys musst du für den Weiterbezug des Wochengeldes weitere Dokumente nachreichen.

Welche Behördenwege nach der Geburt muss ich beachten?

Geburtsurkunde, Meldezettel & Staatsbürgerschaftsnachweis

Die gute Nachricht gleich vorweg: Geburtsurkunde, Meldezettel und Staatsbürgerschaftsnachweis kannst du gleichzeitig, also im Rahmen eines Amtsweges, beantragen. Zuständig dafür ist immer das Standesamt jenes Bezirkes, in dem das Kind geboren wurde – das wird in der Regel also nicht das Standesamt deines Wohnbezirkes sein.

Dafür ist eine so genannte „Anzeige der Geburt“ beim Standesamt notwendig – dies erfolgt direkt von der Geburtsklinik und du musst dich um nichts kümmern. Nur wenn bei der Geburt keine Hebamme und kein Arzt
anwesend war, musst du die Geburt des Kindes selbst beim Standesamt melden.

Für die Geburtsurkunde benötigst du die folgenden Unterlagen:

  • Geburtsurkunde der Eltern des Kindes
  • Heiratsurkunde der Eltern des Kindes
  • Nachweis der Staatsangehörigkeit der Eltern des Kindes
  • Nachweis des Hauptwohnsitzes der Eltern bei Wohnsitz im Ausland
  • Erklärung über die Vornamensgebung (wenn du dich schon für einen Vornamen entschieden hast)
  • Eventuell: Nachweis akademischer Grade der Eltern des Kindes
  • Eventuell: Nachweis über die Vaterschaftsanerkennung
  • Formular „Anzeige der Geburt“, wenn die Geburt nicht von der Krankenanstalt, der Ärztin oder der Hebamme angezeigt wurde

Parallel zur Geburtsurkunde kannst du auch die Meldebestätigung des Neugeborenen am Standesamt beantragen. Dazu brauchst du ein Meldezettel-Formular, welches du schon im Vorfeld downloaden und ausfüllen kannst. Du benötigst dafür auch wieder die gleichen Unterlagen wie für die Geburtsurkunde.

Für die Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft gelten folgende Regelungen: Sind die Eltern verheiratet, erhält das Kind automatisch die österreichische Staatsbürgerschaft, auch wenn nur ein Elternteil österreichischer Staatsbürger ist. Sind die Eltern nicht verheiratet, erhält das Kind die österreichische Staatsbürgerschaft, wenn die Mutter Österreicherin ist.

Wenn du in Wien lebst, kann der Staatsbürgerschaftsnachweis gleichzeitig mit Geburtsurkunde und Meldebestätigung beantragt werden. In diesem Fall brauchst du keine zusätzlichen Unterlagen.

In den Bundesländern musst du den Staatsbürgerschaftsnachweis leider gesondert beantragen und beim Magistrat bzw. Gemeindeamt folgende Unterlagen mitbringen:

  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Meldebestätigung des Kindes
  • Lichtbildausweis des antragstellenden Elternteils
  • Staatsbürgerschaftsnachweis der Mutter
  • Wenn das Kind ehelich geboren wurde: Heiratsurkunde und Staatsbürgerschaftsnachweis der Eltern

Die Ausstellung von Geburtsurkunde, Meldebestätigung und Staatsbürgerschaftsnachweis ist kostenlos.

Meldung bei der Sozialversicherung: Die e-card

Sobald das Krankenhaus die Geburt beim Standesamt angezeigt hat, wird diese Info automatisch an die Sozialversicherung weitergeleitet. Du musst die Krankenversicherung für dein Kind also nicht extra beantragen. So bekommt dein Kind eine Sozialversicherungsnummer sowie eine e-card, die dir per Post zugeschickt wird. Sind beide Elternteile krankenversichert, ist das Kind automatisch bei beiden mitversichert – unabhängig davon, ob du verheiratet bist oder nicht. Auch hier fallen keine Gebühren an.

Wenn dein Kind schon vor Erhalt der e-Card zum Arzt muss, ist das trotzdem kein Problem – die e-Card kann nachgeliefert werden (die Abrechnung der Ärzte erfolgt meist zum Quartals- oder Monatsende).

Antrag Kindergeld: Die Familienbehilfe

Seit 2015 musst du keinen eigenen Antrag mehr auf Familienbehilfe stellen. So wird die Familienbeihilfe anlässlich der Geburt eines Kindes automatisch ohne Antragstellung gewährt. Die Beihilfe wird vorrangig an den haushaltsführenden Elternteil, also die Mutter, ausbezahlt. Die Mutter kann jedoch zugunsten des anderen Elternteiles schriftlich verzichten. Der Antrag auf Familienbeihilfe ist ebenfalls kostenlos.

Wochengeld verlängern

Damit du das Wochengeld weiter beziehen kannst, musst du nach der Geburt für den Weiterbezug folgende Formulare an die Krankenkasse weiterleiten:

  • Geburtsurkunde des Kindes bzw. der Kinder bei Mehrlingsgeburten
  • Bei einer Krankenhausgeburt: Aufenthaltsbestätigung des Krankenhauses, in dem du entbunden hast – diese bekommst du meist am Tag der Entlassung
  • Bei einer Kaiserschnittgeburt: Schriftliche Bestätigung
  • Bei einer Hausgeburt: Sschriftliche Bestätigung der Hebamme

Kinderbetreuungsgeld beantragen

Nach dem Ende des Mutterschutzes endet auch der Bezug des Wochengeldes. Frauen (bzw. Männer), die danach in die Karenz (auch: Elternzeit) gehen, müssen dann das so genannte „Kinderbetreuungsgeld“ beantragen. Zuständig für die Auszahlung ist hier so wie beim Wochengeld auch die Krankenkasse.

Du kannst das Kinderbetreuungsgeld beantragen, sobald Geburtsurkunde und Meldebestätigung des Kindes ausgestellt wurden und du eine Bestätigung über den Bezug der Familienbeihilfe erhalten hast. Du benötigst dafür folgende Unterlagen:

  • Antragsformular (erhältlich direkt bei der Krankenkasse oder online)
  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Mitteilung über den Anspruch auf Familienbeihilfe
  • Hauptwohnsitzmeldung der Eltern und des Kindes
  • bei ausländischen Staatsbürgern zusätzlich Reisepass bzw. Aufenthaltstitel
  • Nachweis der Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen: Damit du das Kinderbetreuungsgeld über die gesamte Zeit in vollem Umfang ausbezahlt bekommst, musst du die zehn Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen (fünf während der Schwangerschaft und fünf Untersuchungen des Kindes) durchführen lassen und den Nachweis bei der Krankenkasse vorbringen

Reisepass beantragen

Wenn du mit deinem Baby ins Ausland verreisen willst, braucht dein Kind auf alle Fälle einen eigenen Reisepass. Früher war es üblich, dass das Kind einfach in den Reisepass eines Elternteils eingetragen wurde. Doch schon seit 2012 ist dies nicht mehr möglich. Zuständig für die Ausstellung ist die Bezirkshauptmannschaft (in Wien die Magistratischen Bezirksämter). Für Minderjährige unter 14 Jahren, muss die Person den Antrag stellen, die die gesetzliche Vertretung für das Kind hat.

Die zuständige Behörde für die Beantragung eines Reisepasses ist in Wien das Magistratische Bezirksamt, in den Bundesländern die Bezirkshauptmannschaft bzw. Gemeinde oder das Magistrat. Für den Antrag brauchst du folgende Unterlagen:

  • Lichtbildausweis des Antragstellers (Mutter/Vater)
  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Staatsbürgerschaftsnachweis des Kindes
  • Passbild des Kindes nach den derzeit gültigen Kriterien – nicht älter als sechs Monate
  • Nachweis über Vertretungsbefugnis (z.B. Heiratsurkunde oder Beschluss über alleinige Obsorge)

Ebenso muss das Kind – egal, in welchem Alter – zur Antragstellung mitgebracht werden.

  • Bis zum 2. Lebensjahr ist die Erstausstellung eines Reisepasses kostenlos. Der Pass ist zwei Jahre gültig.
  • Ab dem 2. Geburtstag kostet der Pass 30 Euro bei einer Gültigkeit von fünf Jahren.
  • Ab dem 12. Geburtstag betragen die Kosten 75,90 Euro. Der Reisepass ist dann zehn Jahre gültig.

Behördenwege nach der Geburt: Weitere Infos

Wenn du weitere Fragen rund um die Behördenwege vor und nach der Geburt hast, gibt es in Österreich die folgenden Anlaufstellen:

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